29 April 2026, 14:16

Bundesverwaltungsgericht verweigert Medizinstudenten mit Sehbehinderung uneingeschränkte Approbation

Schwarzes und weißes Porträt von Cornelis Solingen, dem Medicinen Arzt, der auf einem Stuhl mit einem Vorhang und einem Fenster im Hintergrund sitzt, einschließlich Text unten.

Bundesverwaltungsgericht verweigert Medizinstudenten mit Sehbehinderung uneingeschränkte Approbation

Ein Medizinstudent mit Makuladegeneration ist mit seiner Berufung gescheitert, eine uneingeschränkte Approbation in Deutschland zu erhalten. Der Fall gelangte bis vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das entschied, dass sehbehinderte Bewerberinnen und Bewerber in dem Beruf von grundsätzlichen Einschränkungen betroffen sind. Die Sache wird nun zur weiteren Prüfung an eine untere Instanz zurückverwiesen.

Der Student, der sich auf psychosomatische Medizin und Psychotherapie spezialisieren wollte, hatte zunächst einen Antrag auf die ärztliche Zulassung nach den strengen deutschen Approbationsregeln gestellt. Diese verlangen von allen Antragstellern den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für die Berufsausübung. Ein Verwaltungsgericht hatte seinem Antrag zunächst stattgegeben, doch das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung später auf.

Das BVerwG setzte sich mit dem Fall auseinander und konzentrierte sich dabei auf den Konflikt zwischen berufsrechtlichen Standards und Antidiskriminierungsgesetzen. Zwar erkannte das Gericht die Rechte des Studenten an, betonte jedoch, dass eine uneingeschränkte Approbation nicht erteilt werden könne, wenn eine Sehbehinderung bestimmte medizinische Tätigkeiten einschränkt. Zudem verwies es auf praktische Herausforderungen bei der Definition einer eingeschränkten Zulassung – etwa die Frage, welche Eingriffe eine sehbehinderte Ärztin oder ein sehbehinderter Arzt sicher durchführen könne.

Das Urteil bestätigte, dass sehbehinderte Bewerber im Vergleich zu nicht behinderten Kolleginnen und Kollegen benachteiligt sind. Dennoch wies das BVerwG das Oberverwaltungsgericht an, neu zu prüfen, ob der Student in seinem gewünschten Fachgebiet mit entsprechenden Anpassungen tätig sein könnte.

Die Entscheidung unterstreicht den anhaltenden Spannungsbogen zwischen Patientensicherheit und der Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der Medizin. Der Fall geht nun zurück an das Oberverwaltungsgericht, das klären muss, ob der Gesundheitszustand des Studenten eine sichere Arbeit in der psychosomatischen Medizin ermöglicht. Eine endgültige Entscheidung hängt von weiteren medizinischen und rechtlichen Bewertungen ab.

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