Europäisches Patentamt schränkt Rechte von Nebenintervenienten drastisch ein
Miroslav HofmannEuropäisches Patentamt schränkt Rechte von Nebenintervenienten drastisch ein
Ein aktuelles Urteil der Großen Beschwerdekammer (EBA) des Europäischen Patentamts hat die Risiken einer Intervention in Patentrechtsstreitigkeiten präzisiert. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen G 2/24 besagt, dass sich Beteiligte, die sich im Beschwerdeverfahren als Nebenintervenienten einschalten, ihrer Prozessstandschaft verlieren, sobald alle ursprünglichen Beschwerdeführer ihre Klage zurückziehen. Dieses Urteil unterstreicht die Fragilität einer Strategie, die auf späte Eingriffe in Patentverfahren setzt.
Die EBA bestätigt mit ihrer Entscheidung, dass Beschwerdeverfahren nur dann fortbestehen, wenn direkt betroffene Parteien sie weiterverfolgen. Ziehen sich sämtliche ursprünglichen Beschwerdeführer zurück, endet das Verfahren – selbst wenn sich Dritte als Nebenintervenienten beteiligt haben. Das bedeutet: Nebenintervenienten können ein Beschwerdeverfahren nicht am Leben erhalten, sobald sich die ursprünglichen Gegner zurückgezogen haben.
Das Urteil stellt zudem klar, dass Nebenintervenienten nicht denselben Status wie Beschwerdeführer nach Artikel 107 EPÜ erlangen. Sie können das Beschwerderecht nicht übernehmen, falls die ursprünglichen Beschwerdeführer ihre Klagen zurücknehmen. Stattdessen hängt ihre Beteiligung vollständig davon ab, ob das Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren weiterhin aktiv ist.
Eine Intervention während der Einspruchsphase kann zwar den vollen Status eines Einsprechenden mit eigenem Beschwerderecht gewähren. Ein Beitritt erst im Beschwerdeverfahren bietet jedoch weitaus weniger Sicherheit. Ziehen sich alle Beschwerdeführer zurück, endet die Beteiligung des Nebenintervenienten sofort.
Die Große Beschwerdekammer betonte, dass das Europäische Patentamt (EPA) ein Verfahren nicht allein deshalb verlängert, weil sich eine dritte Partei später beteiligen möchte. Beschwerdeverfahren können über Nacht gegenstandslos werden, wenn sich alle Beschwerdeführer zurückziehen – zurück bleibt den Nebenintervenienten keine rechtliche Grundlage mehr.
Patentinhaber wurden zudem gewarnt, während laufender Einspruchsverfahren Abmahnschreiben zu versenden. Solche Schritte könnten es mutmaßlichen Verletzern ermöglichen, sich nach Artikel 105 EPÜ als Nebenintervenienten einzuschalten. Umgekehrt sollten diejenigen, denen potenzielle Verletzungsvorwürfe drohen, nach Erhalt einer Abmahnung schnell handeln. Die frühzeitige Einreichung einer Feststellungsklage kann helfen, das Interventionsrecht zu wahren, solange das Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren noch anhängig ist.
Das Urteil G 2/24 schränkt die Handlungsmöglichkeiten von Nebenintervenienten in Patentrechtsstreitigkeiten ein. Wer auf späte Interventionen setzt, geht nun ein höheres Risiko ein, da die Prozessstandschaft erlischt, sobald sich die ursprünglichen Beschwerdeführer zurückziehen. Patentinhaber und potenzielle Verletzer müssen diese neuen Rahmenbedingungen bei der Planung ihrer rechtlichen Strategien berücksichtigen.






